Forderungseinzug / Zwangsvollstreckung
Gratuliere – Sie haben Ihren Prozeß gewonnen.
Sie halten ein Schriftstück in Händen, darauf steht Urteil oder Beschluß oder auch Vergleich und dass der Beklagte an Sie zahlen soll. Aber der Beklagte zahlt nicht, jedenfalls nicht freiwillig. Dann müssen Sie aus dem Titel, so wird die vollstreckbare Entscheidung des Gerichts zumeist genannt, die Zwangsvollstreckung betreiben, wenn die Forderung mit Zwangsmitteln eingezogen werden soll. Hierbei heißt es, schnell zu sein.
Denn in der Zwangsvollstreckung gilt, „wer zuerst kommt, mahlt zuerst.“ Das bedeutet zum Beispiel bei einer Lohnpfändung nach § 850 ff. ZPO, dass der Gläubiger, dessen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß dem Arbeitgeber des Schuldners zuerst zugestellt wird, auch zuerst den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners erhält und dies so lange, bis die Forderung vollständig bezahlt ist und erst dann erhalten die übrigen Gläubiger ihr Geld in der Reihenfolge, wie die Pfändungen bei dem Arbeitgeber des Schuldners eingegangen sind. Ob solche vorrangig zu beachtenden Pfändungen vorliegen, muß der Arbeitgeber als Drittschuldner in der sogenannten Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO angeben. Der Drittschuldner muß innerhalb einer Frist von zwei Wochen seit Zustellung des Pfändungsbeschlusses gegenüber dem Gläubiger erklären, ob er die Forderung anerkennt und zur Zahlung bereit ist, ob und welche Ansprüche andere an der Forderung geltend machen und ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung, also hier die Lohnforderung des Schuldners, bereits für andere Gläubiger gepfändet ist.
Gleiches gilt zum Beispiel auch bei der Pfändung eines Kontoguthabens des Schuldners. In diesem Fall hat das Geldinstitut des Schuldners, also dessen Bank oder Sparkasse, die Drittschuldnererklärung abzugeben. Gepfändet werden können fast alle wirtschaftlich verwertbaren Ansprüche eines Schuldners, das kann z.B. das Guthaben (Rückkaufswert) aus einer Lebensversicherung sein oder der Anspruch auf Rückzahlung einer Mietkaution oder auch ein Steuererstattungsanspruch gegen das Finanzamt, um nur einige gängige Ansatzpunkte für die Zwangsvollstreckung zu nennen.
Sind zum Beispiel der Arbeitgeber oder die Bankverbindung des Schuldners bekannt und liegen hinsichtlich des Schuldners keine Negativmerkmale vor, kann es sinnvoll sein, direkt und damit ohne jede Vorwarnung des Schuldners die Pfändung einzuleiten, um dem Schuldner erst gar nicht die Zeit und Gelegenheit zu geben, noch über seine Vermögenswerte zu verfügen und der Zwangsvollstreckung zu entziehen. Fehlen solche Informationen, kann von dem Schuldner die eidesstattliche Versicherung, früher Offenbarungseid genannt, nach § 807 ZPO eingeholt werden. Der Schuldner hat dann ein vollständiges Vermögensverzeichnis zu erstellen. Voraussetzung hierfür ist eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung, die der Gerichtsvollzieher nach erfolgloser Sachpfändung ausstellt. In aller Regel wird ein kombinierter Auftrag zur Durchführung der Sachpfändung und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung an den Gerichtsvollzieher erteilt. Weigert sich der Schuldner, die eidesstattliche Versicherung abzugeben, so kann auf Antrag gegen den Schuldner ein Haftbefehlergehen. Gibt der Schuldner die eidesstattliche Versicherung ab, so ist er gemäß § 903 ZPO erst nach Ablauf von 3 Jahren wieder verpflichtet, erneut die eidesstattlicher Versicherung abzugeben. Diese Schonfrist endet jedoch schon früher, wenn der Schuldner Vermögen erworben oder ein Arbeitsverhältnis aufgelöst hat. Es kann sich also durchaus lohnen, einen Schuldner „im Auge“ zu behalten, auch wenn der erste Vollstreckungsversuch fruchtlos verlief. Grundsätzlich ist die Zwangsvollstreckung aus einem Titel 30 Jahre lang möglich.
Vollstreckungsmaßnahmen gegen einen Schuldner, wie die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder der Erlaß eines Haftbefehls werden in das beim Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners geführte Schuldnerverzeichnis, bzw. Schuldnerkartei eingetragen. Bei einem berechtigten Interesse, welches bei Vorliegen eines Vollstreckungstitels regelmäßig vorliegt, gibt das Amtsgericht Auskunft, ob eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis vorliegt. Die Eintragung wird nach 3 Jahren gelöscht, bzw. auch schon vorher, wenn der Schuldner dem Gericht nachweist, dass er die Forderung, weswegen er in das Schuldnerverzeichnis eingetragen wurde, vollständig bezahlt hat.
Bei Fragen zur Zwangsvollstreckung und den damit verbundene Kosten wenden Sie sich an Rechtsanwalt Modrozynski: