Umgangsrecht
„Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen.“
§ 1626 Absatz 3 Satz1 BGB formuliert in knappen Worten eine Situation, die während der Zeit des harmonischen Zusammenlebens der Familie selbstverständlich erscheint, die aber nach Trennung der Eltern häufig erst aktiv wiederhergestellt werden muss. Leben die Eltern getrennt kann es leicht geschehen, dass der Kontakt des Kindes zu dem nicht betreuenden Elternteil im Laufe der Zeit mehr und mehr abreißt. Die Vorstellung, das Kind werde sich „wenn es gross genug, ist schon von selbst melden“ und den Umgang mit dem anderen Elternteil selbst initiieren, erweist sich leider allzuoft als Illusion. Die Aufgabe, am Kindeswohl orientierte Umgangsregelungen herbeizuführen und deren Umsetzung zu begleiten, gehört mit zu den Schwerpunkten der Arbeit von Herrn Rechtsanwalt Jankowsky als Fachanwalt für Familienrecht.
Die Herbeiführung von Umgang zwischen Großeltern und ihren Enkelkinder, also zwischen Kindern und ihren „Bezugspersonen“ im Sinne des § 1686 BGB stellt besondere Anforderungen an die Beteiligten. Auch hier ist es sinnvoll, sich bei drohenden Schwierigkeiten möglichst frühzeitig anwaltlich beraten zu lassen.
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