Im Erbrecht lohnt sich die anwaltliche Beratung, wie in kaum einem anderen Rechtsgebiet.
Sei es, dass Sie ein Testament oder einen Erbvertrag errichten wollen, um bestimmte Personen entgegen oder abweichend von der gesetzlichen Erbfolge zu bedenken, oder sei es, dass Sie einen Anspruch auf das Pflichtteil haben oder Sie mit einem Vermächtnis bedacht wurden und Sie wissen wollen, was Ihnen eigentlich zusteht.
Von Bedeutung ist auch, ob der Erblasser im Ausland lebt. Denn im August 2015 tritt voraussichtlich die neue EU Erbrechtsverordnung in Kraft, wonach für den Nachlass das Landesrecht zur Anwendung kommt, in dem der Verstorbene zuletzt seinen „gewöhnlichen Aufenthalt“ hatte. Das bedeutet, wenn ein Deutscher seinen Lebensabend unter südlicher Sonne zum Beispiel in Spanien verbringt, kommt im Fall seines Todes für den gesamten Nachlaß spanisches Erbrecht zur Anwendung. Um dem vorzubeugen, kann zum Beispiel ein Testament errichtet werden, in dem von Ihnen die Anwendung deutschen Erbrechts bestimmt wird. Damit beugen Sie einer von Ihnen nicht gewünschten Erbrechtsfolge nach ausländischem Recht vor.
Wahrscheinlich haben Sie schon einmal gehört, dass ein Testament eigenhändig geschrieben sein muß, um Gültigkeit zu haben. Es reicht daher für die Wirksamkeit eines Testaments i.d.R. nicht aus, wenn Sie dies auf dem Computer verfassen, ausdrucken und dann unterschreiben. Das Testament soll und muß von Ihnen vollständig mit der Hand geschrieben sein und muß zu seiner Gültigkeit von Ihnen unterzeichnet werden. Das Testament soll den Vor- und Nachnamen des Verfassers aufweisen und soll Ort und Datum der Errichtung enthalten. Wenn diese Formalien nicht eingehalten werden, kann es sein, dass Ihr Testament keine Gültigkeit entfaltet und entgegen Ihrem Willen die gesetzliche Erbfolge eintritt.
Für welche Fälle ist es sinnvoll, statt einer Erbeinsetzung eine Vermächtnisanordnung zu treffen?
Können Sie ein Testament jederzeit allein widerrufen oder abändern? In welcher Form muß dies geschehen?
Wußten Sie, dass eine Enterbung nicht so ohne weiteres möglich ist? Es reicht nicht aus, in das Testament zu schreiben, dass zum Beispiel eine bestimmte Person „enterbt“ wird und/oder „nichts bekommen“ soll. Grundsätzlich behalten nämlich die Abkömmlinge, die Eltern und der Ehegatte den Anspruch auf das sogenannte Pflichtteil, der die Hälfte des gesetzlichen Erbes beträgt. Wissen Sie, gegen wen und wie Sie einen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen haben?
Wann bietet sich ein Erbvertrag als Alternative zum Testament oder gemeinschaftlichen Testament an ?
Wie sichern Sie Ihren Ehegatten/Lebenspartner etc. erbrechtlich am besten ab?
Ist Ihnen die gesetzliche Erbfolge mit Ihren Regelungen bekannt? Wissen Sie auch, daß Sie als Kind eines verstorbenen Elternteils den Pflichtteilsanspruch gegen den überlebenden Elternteil geltend machen können, auch wenn sich die Eltern in einem sogenannten “ Berliner Testament “ jeweils wechselseitig zum Alleinerben eingesetzt haben?
Was ist mit Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten? Dieser verschenkt z.B. sein Einfamilienhaus an eine dritte Person, um die Erbschaft zu Lasten unliebsamer Erben auszuhöhlen. Vielleicht haben Sie in diesem Zusammenhang bereits einmal gehört, dass dann für die Berechnung Ihres Pflichtteils der Wert des verschenkten Gegenstandes grundsätzlich zur Erbmasse gerechnet wird und sich dadurch Ihr Pflichtteil erhöht. Und das Sie als gesetzlicher Erbe einen Ergänzungsanspruch bis zur Höhe des Pflichtteils haben können.
Wußten Sie, dass Sie als Pflichtteilsberechtigter einen einklagbaren Auskunftsanspruch gegen den Erben haben? Dass der Erbe/Miterbe verpflichtet ist, auf Verlangen ein Inventar der Erbschaft zu errichten? Ist Ihnen bekannt, wer überhaupt pflichtteilsberechtigt ist und ob Sie zu diesem Kreis gehören?
Müssen Sie für jede von Ihnen beabsichtigte erbrechtliche Verfügung den Notar aufsuchen, um diese beurkunden zu lassen? Oder gibt es auch Verfügungen, die Sie selbst verfassen und bei Gericht hinterlegen können, damit Ihre Verfügung im Todesfall auch sicher bekannt wird?
Was ist ein Voraus auf die Erbschaft? In welchen Fällen kommt es in Betracht?
Im Erbrecht gibt es unzählige Fragen und Probleme. Und häufig geht es um viel Geld. Hier konnten nur einige, wenige Probleme angedeutet werden.
Eine anwaltliche Erstberatung kostet in der Regel nicht mehr als 190,00 EUR zzgl. ges. Mehrwertsteuer. In Erbschaftssachen ist dieses Geld gut investiert. Eine klare Regelung für den Nachlaß kann später einen Rechtsstreit unter den Erben vermeiden helfen. In Erbschaftssachen berät Sie in unserer Kanzlei Rechtsanwalt Heiden.