Reisevertrag / Pauschalreisen
1. Reisevertrag / Pauschalreisen
Es sollen die schönsten Wochen im Jahr werden. Schon lange vorher freuen Sie sich auf Ihren Urlaub. Doch nicht immer halten die Reiseveranstalter das, was in den schönen Ferienkatalogen versprochen wurde. Egal ob Sie Ihren Urlaub lange vorher gebucht haben oder „Last Minute“ reisen, ob Sie eine Pauschalreise wählen oder die einzelnen Leistungen, wie Anreise und Hotelunterkunft selbst zusammenstellen, immer sind die besonderen Regelungen des Reisevertragsrecht nach §§ 651a ff. BGB zu beachten, wenn Sie nach Ihrer Rückkehr z.B. den Reisepreis mindern oder auch Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden von dem Reiseveranstalter verlangen wollen.
Grundvoraussetzung für jeden Anspruch gegen den Reiseveranstalter ist, das Sie noch am Urlaubsort den Mangel bei der Reiseleitung rügen und Abhilfe verlangen. Für die Beseitigung des Mangels muß dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist gesetzt werden. Für Ihre Mängelrüge wenden Sie sich am besten an die Reiseleitung an Ihrem Urlaubsort und lassen sich dort den Mangel und Ihr Abhilfeverlangen schriftlich bestätigen. Ist die Reiseleitung nicht zu erreichen oder nicht bereit, Ihre Beschwerde entgegen zu nehmen, so wenden Sie sich an die Notrufnummer Ihres Reiseveranstalters. Ist der Reiseveranstalter nicht erreichbar, so können Sie sich ersatzweise auch an die Hotelleitung wenden, denn bei Pauschalreisen ist der Hotelbetreiber in aller Regel auch Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters. Wichtig ist nur, dass Sie später auch beweisen können, dass Sie noch am Urlaubsort den Mangel gerügt und dessen Beseitigung verlangt haben.
Neben dem Abhilfeverlangen müssen Sie auch den Mangel selbst beweisen können. Nicht alles kann man fotografieren. Sind auch andere Gäste betroffen, so tauschen Sie mit diesen die Namen und Adressen aus. Sie können sich dann wechselseitig als Zeugen benennen, sollte es mit dem Reiseveranstalter zum Rechtsstreit kommen.
Bei schwerwiegenden Mängeln kann der Reisevertrag sogar noch am Urlaubsort gekündigt werden. Dies sollte jedoch die Ausnahme sein. Auch bei einer Kündigung vor Ort bleibt der Reiseveranstalter nach § 651e BGB verpflichtet, die Rückbeförderung durchzuführen, wenn die Rückreise auch Bestandteil des Reisevertrages war. Soweit Sie bei einer Kündigung des Vertrages den Ihnen entstehenden Mehraufwand, zum Beispiel für eine Ersatzunterkunft, von dem Reiseveranstalter als Schadensersatz verlangen wollen, haben Sie eine Schadensminderungspflicht zu beachten.
In der überwiegenden Zahl dürften jedoch leichtere Mängel die Urlaubsfreude trüben. Auch hier gilt, den Mangel und die fehlende Abhilfe von der Reiseleitung bestätigen zu lassen. Nach der Rückkehr aus dem Urlaub können Sie sich dann an Ihren Reiseveranstalter wenden und eine Minderung des Reisepreises oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen und bei erheblichen Beeinträchtigungen der Reise steht Ihnen sogar eine angemessene Entschädigung wegen der nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit zu.
Zu beachten ist, dass die Ansprüche wegen eines Mangels der Reise nach § 651g BGB innerhalb einer Frist von einem Monat seit der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise bei dem Reiseveranstalter angemeldet werden müssen. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlußfrist. Im übrigen verjähren die Ansprüche aus der Reise innerhalb von zwei Jahren beginnend ab dem Tag, an dem die Reise vertraglich enden sollte.
Die Höhe der Ansprüche gegen den Reiseveranstalter richtet sich je nach Einzelfall nach dem Umfang der Beeinträchtigungen und ihrer Dauer. Zur Orientierung dienen hier verschiedene Tabellen und Fallsammlungen. Die wohl bekannteste ist die Frankfurter Tabelle, die einen Katalog häufiger Minderungsgründe mit Bewertung enthält. In der Regel kommt es zu einem prozentualen Abzug vom Reisepreis, wobei der Abzug in Abhängigkeit von der Dauer der Beeinträchtigung auch zeitlich befristet sein kann.
2. Fluggastrechte
Kommt es zum Beispiel bei Ihrem Rückflug aus dem Urlaub zu einer erheblichen Verspätung, wird der Flug gar annulliert oder Sie werden aufgrund einer Überbuchung des Fluges nicht befördert, so stehen Ihnen gegen die Fluggesellschaft Ersatzansprüche nach Art. 6 I, Art. 7 der EU Fluggastrecht-Verordnung zu. Die Ansprüche richten sich auch dann gegen die Fluggesellschaft, wenn Sie den Flug zusammen mit einer Pauschalreise bei einem Reiseveranstalter gebucht haben.
In den Fällen der Nichtbeförderung und Annullierung haben Sie wahlweise einen Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises oder einen kostenlosen Rückflug zum Abflugsort oder auch auf anderweitige Beförderung zum Zielort.
Daneben haben Sie einen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von pauschal 250,00 EUR bei einer Flugstrecke bis zu 1500 km und einer Verspätung von mehr als 2 Stunden, bzw. in Höhe von pauschal 400,00 EUR bei einer Flugstrecke bis zu 3500 km und einer Verspätung von mehr als 3 Stunden, bzw. in Höhe von pauschal 600,00 EUR bei einer Flugstrecke von mehr als 3500 km und einer Verspätung von mehr als 4 Stunden.
Zuletzt hat der Europäische Gerichtshof in den Entscheidungen C-581/10 und C-629/10 die Rechte der Fluggäste auf Entschädigung auch im Fall der Verspätung noch einmal bestätigt. Für den Fluggast macht es keinen Unterschied, ob die Unannehmlichkeiten und der Zeitverlust auf eine Annulierung des Fluges oder eine Verspätung des Fluges zurückzuführen sind.
Ein Anspruch auf eine pauschale Entschädigung besteht auch dann, wenn der Flug zwar durchgeführt wurde, aber eine Verspätung von mehr als 2 Stunden hat. Auch hier gilt die vorstehende Abgeltungsregelung in Abhängigkeit von der Länge der Flugstrecke und der Dauer der Verspätung.
Eine häufige Ursache für Verspätungen ist ein technischer Defekt an dem Flugzeug. Solche Defekte stellen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof keine besonderen Umstände dar, die die Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichsleistung nach Art. 7 der Fluggastrechte VO befreien (so BGH, Az. X ZR 76/07, Urteil vom 12.11.2009; und BGH, Az. Xa ZR 95/06, Urteil vom 18.02.2010). Gleichwohl berufen sich die Fluggesellschaften noch heute regelmäßig auf angeblich besondere Umstände, wenn die Maschine wegen eines technischen Defekts ausfiel, um die Ersatzansprüche zu verneinen. In diesen Fällen sollten Sie sich von einem mit der Materie vertrauten Rechtsanwalt beraten lassen. Dieser wird Sie auch über die Voraussetzungen eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs informieren.