Verkehrsunfallrecht
Punkte in Flensburg
Fahreignungsregister, Ermahnung und Verwarnung, Verlust der Fahrerlaubnis
An vielen Orten wurde bereits darüber seit Einführung des neuen Punktesystems berichtet: Der Führerschein ist schneller weg als früher. Das ist nicht mehr neu. Auch wenn es auf den ersten Blick einen Vorteil in sich birgt, dass Punkte nunmehr auch verfallen, wenn zwischenzeitlich neue Punkte hinzukommen, füllt sich das Konto mittlerweile schneller als früher. Die tatsächlichen Auswirkungen werden sich jedoch frühestens im Jahre 2019 zeigen.
Auch schwerere Verstöße wurden früher in 2 Jahren getilgt, wenn keine neuen Punkte hinzukamen. Das ist Geschichte. Heute werden Punkte nach 2,5 Jahren getilgt, wenn der Verstoß mit einem Punkt geahndet wird. Dabei verstehen die Fahrzeugführer den Punkt neben der Geldbuße als Strafe. Der Gesetzgeber sieht dies anders. Er versteht das Register als Nachweissystem über die Fahreignung, die Eintragung zwar als Nebenfolge, jedoch nicht als Strafe. Der Gesetzgeber dürfte mit dieser Einschätzung alleine stehen. Die Kraftfahrer dürften sie nicht teilen. Die Tilgung erfolgt nach 2,5 Jahren auch, wenn neue Punkte hinzukommen.
Damit sind die „Vorteile“ für den Kraftfahrer aber auch erschöpft. Verstöße, die mit zwei Punkten im Fahreignungsregister eingetragen werden, werden nämlich grundsätzlich erst nach 5 Jahren getilgt. Folglich werden die für solche Verstöße ergangenen Eintragungen sich erst 5 Jahre nach der Reform und damit im Jahre 2019 vollends auswirken. Die Quoten der Fahrerlaubnisinhaber, die ihre Fahrerlaubnis wegen zu vieler Punkte verlieren, steigt jedoch bereits jetzt erheblich. Das Ende ist nicht abzusehen. Die Verfechter schnelleren Fahrerlaubnisentzüge argumentieren damit, dass man dem entgehen kann, wenn man sich an die Verkehrsregeln hält. Das ist natürlich richtig. Allerdings wurden die Kontrollen weiter erhöht und durch die Zunahme privater Blitzer erhöhte sich auch die Gefahr, dass gerade dort geblitzt wird, wo es sich lohnt, nicht wo es gefährlich ist.
Seit Beginn des Jahres 2017 fiel zudem auch die Prämisse, dass nur dort geblitzt werden darf, wo es aus verkehrstechnischen Gründen geboten ist, sprich, wo es gefährlich ist. Nunmehr ist der Freifahrtschein für gewinnbringendes Blitzen erteilt. Die Privaten werden es mit Vergnügen sehen, die Kommunen auch, die Kraftfahrer wohl eher weniger.
Das Blitzen ist aber nur ein Aspekt. Der Handyverstoß nimmt mittlerweile einen erheblichen Anteil am Punktegeschehen. Das ist auf den ersten Blick auch nur angemessen, wenn man sich den Ablenkungsgrad des Handys ansieht. Allerdings ist die Rechtsprechung dem Handyverstoß immer mehr wesensfremd entgegen getreten, dass nicht mehr nur das Telefonieren sanktioniert wird. Wer seinen Taschenkalender nimmt und ein Datum liest, bleibt verschont. Wer das Smartphone dafür einsetzt, hat bereits eine Eintragung im Register gebucht.
Es gibt noch viele Aspekte, die man anführen könnte. In der Quintessenz läßt sich jedoch festhalten: Wer früher wegen seiner Punkte den Führerschein verlor, wahr vermutlich ein Verkehrsrowdy, zunehmend wird es auch die Vielfahrer treffen, die dem Rowdytum nicht unbedingt zuzuordnen sind.
Der Gesetzgeber hat sich jedoch auch vom Erziehungsaspekt des Straßenverkehrsgesetzes abgewandt. Wer 4 oder mehr Punkte angesammelt hat, wird von der Fahrerlaubnisbehörde ermahnt, wer 6 oder 7 Punkte angesammelt hat. wird verwarnt. Wer zum Zeitpunkt, der Ermahnung mehr als 5 Punkte angesammelt hat, wird auf 5 Punkte zurückgestuft. Wer zum Zeitpunkt der Verwarnung mehr als 7 Punkte angesammelt hat und damit rechnerisch die Fahrerlaubnis entzogen bekäme, wird auf 7 Punkte zurückgestuft. Der Erziehungsaspekt der Vorschrift des § 4 Abs.6 StVG wurde jedoch, ohne dass es auf den ersten Blick erkennbar ist, aufgegeben.
Wir zum Beispiel ein Kraftfahrer bei Erreichen von 4 Punkten ermahnt, welche er z.B. durch Taten bis zum 30.06. eines Jahres verwirklichte, und verhält sich von dem Tage an absolut verkehrskonform, kann dennoch weitere Punkte ansammeln. Wurden nämlich Punkte angesammelt, die zwar z.B. vor dem 30.06. eines Jahres durch Verkehrsverstöße „erwirtschaftet“ wurden, der Behörde jedoch im Zeitpunkt der Ermahnung nicht bekannt waren, erhöht bei Kenntnis der Behörde von diesen Eintragungen das Punkteregister, obgleich es sich um „alte“ Verstöße handelte. Das hat mit erzieherischer Wirkung nichts mehr zu tun. Es kann sogar im Extremfall soweit gehen, dass durch das „Nachtröpfeln“ von Punkten die Fahrerlaubnis entzogen werden kann, obwohl nach dem Zugang der Ermahnung keinerlei Verkehrsverstöße mehr begangen wurden. Bei der Anrechnung von Punkten kommt es allein auf die Kenntnis der Behörde, nicht aber auf die Chronologie von Verstößen und Massnahmen der Fahrerlaubnisbehörde an.
Dem Steuern der Kenntnis der Behörden und dem taktischen Umgang mit Verstößen kommt daher eine ggf. erhebliche Bedeutung zu. Die unkontrollierte und mutwillige Einlegung eines Einspruches gegen einen Bußgeldbescheid kann völlig verfehlt sein, das Unterlassen eines Einspruches ebenso. In vielen Fällen besteht ein dramatisches Interesse daran, den Zeitpunkt einer Eintragung und die Kenntnis der Behörde im Rahmen der Möglichkeiten zu steuern. Durch dieses Steuern konnte hier schon das Schlimmste verhindert werden.
Es empfiehlt sich daher, immer den Punktestand zu kennen und genauestens abzuwägen, was zu tun ist, wenn ein Bußgeldbescheid ins Haus flattert, wenn es nicht gerade der Erste ist. Das gilt nicht nur in den Fällen, in denen der Bußgeldbescheid auch materiell angegriffen werden soll. Dort natürlich um so mehr.
Verkehrsunfälle
Um Ihre Ansprüche in Falle eines unverschuldeten oder nur mit verschuldeten Verkehrsunfalles zu wahren, ist auf einiges zu achten. Dem Nichtjuristen ist nicht immer alles geläufig. Hier zahlt sich die Einschaltung eines Rechtsanwaltes für Sie in barer Münze aus, zumal – und auch das Wissen nicht alle Betroffenen – bei einem nicht verschuldeten Unfall die gegnerische Haftpflichtversicherung die Kosten Ihres Rechtsanwaltes im Rahmen der Schadensregulierung zu tragen hat.
Sie sind von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers schadlos zu stellen: Das heißt, dass jeder mit dem Unfall zusammenhängende Schaden von der gegnerischen Versicherung zu regulieren ist. Hierzu gehören selbst Ihre Telefonkosten und Portogebühren, für welche ohne weiteren Nachweis eine Pauschale von 25,00 € zu zahlen ist.
Auch bei noch so ordnungsgemäß durchgeführter Reparatur kann es sein, dass Ihr Fahrzeug als Unfallfahrzeug bei einem späteren Verkauf nur einen geringeren Verkaufspreis erzielen wird. Diesen merkantilen Minderwert hat die gegnerische Versicherung ebenfalls zu ersetzen. Den merkantilen Minderwert wird in der Regel ein Kfz-Sachverständiger in seinem Gutachten feststellen. Als Geschädigter dürfen Sie Ihr Fahrzeug selbstverständlich einem Gutachter Ihrer Wahl vorstellen. Die Kosten des Gutachtens sind ebenfalls von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zu tragen, wenn der Unfall von der Gegenseite verschuldet ist.
Haben Sie Zweifel, ob der Unfall wirklich von dem Gegner allein verursacht wurde oder ob Sie eventuell ein Mitverschulden tragen, so können Sie sich hierüber auch erst einmal von uns als Anwälten beraten lassen, bevor Sie ein teures Gutachten in Auftrag geben. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, trägt diese meist die Kosten der Beratung. Aber auch ohne Rechtsschutzversicherung wird sich eine Beratung in Zweifelsfällen für Sie lohnen, denn Sie werden dann Ihre Ansprüche umfassend gelten machen können.
Anspruch haben Sie im übrigen auch auf einen Mietwagen für eine bestimmte Zeit der Nichtnutzbarkeit Ihres Kraftfahrzeuges. Alternativ haben Sie auch einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung richtet sich nach dem Fahrzeugtyp und Alter des Fahrzeugs und variiert je nach Model, Ausstattung und Motorisierung.
Wurden Sie bei dem Unfall verletzt, so ist bei der Schadensregulierung der Punkt Schmerzensgeld von besonderer Bedeutung. Auch bei einfachen Auffahrunfällen erleiden Fahrer und Beifahrer sehr häufig ein sogenanntes HWS-Trauma (Schleudertrauma). Hier und in schlimmeren Fällen steht Ihnen ein angemessenes Schmerzensgeld zu. Über die Höhe des Schmerzensgeldes sollten Sie sich beraten lassen, damit Sie sich nicht mit weniger abfinden lassen, als Ihnen zusteht.
Gegebenenfalls erhalten Sie wegen des Verkehrsunfalles einen Bußgeldbescheid, gegen den Sie sich wehren wollen. Auch in diesem Falle können wir Sie beraten und helfen.
Beachten Sie jedoch, dass Sie gegen einen Bußgeldbescheid innerhalb einer Frist von zwei Wochen seit Zustellung des Bescheides Einspruch einlegen müssen, damit der Bescheid nicht rechtskräftig wird. Für die Zustellung und Berechnung der 2-Wochen-Frist ist der Tag maßgeblich, an dem Ihnen der Bescheid von Ihrem Postboten übergeben oder Sie über die Hinterlegung eines Schriftstückes benachrichtigt wurden. Dann finden Sie nur eine Hinterlegungsnachricht in Ihrem Briefkasten, die aber schon den Lauf der Frist auslöst. Sie sollten dann das Schriftstück zeitnah von der Post abholen. Der Tag der Zustellung, also des ersten Zustellungsversuches ist dann auf dem Briefumschlag vermerkt. Deshalb sollten Sie bei der Zustellung eines Bußgeldbescheides immer auch den Briefumschlag aufheben, um das Zugangsdatum und die Rechtzeitigkeit Ihres Einspruchs belegen zu können.
Fahrverbot
Das Fahrverbot ist die Maßnahme, welche den Autofahrer wohl am härtesten trifft. Das Fahrverbot bedingt nicht nur einen vorübergehenden Verlust an Mobilität und Lebensqualität, oft sind damit auch erhebliche Nachteile im Berufsleben verbunden. Das Fahrverbot wird von der Rechtsprechung als „Besinnungsmaßnahme“ verstanden und soll den Betroffenen zu einer Änderung seines Fahrverhaltens veranlassen. Dafür ist es zweckdienlich, wenn das Fahrverbot zeitnah zum Rechtsverstoß angeordnet wird. Diese zeitliche Nähe ist nicht mehr gegeben, wenn zwischen dem Verkehrsregelverstoß und der Anordnung des Fahrverbots mehr als zwei Jahre liegen. Dabei ist bis jetzt nicht abschließend geklärt, ob es bei der Berechnung der Zwei-Jahres-Frist auf den Zeitpunkt des Urteils erster Instanz ankommt oder auf die letzte gerichtliche Entscheidung. Wenn ein Verfahren also ins Stocken gerät und sich über zwei Jahre hinzieht, kann dies für den Betroffenen nur von Vorteil sein und eventuell helfen, ein Fahrverbot zu vermeiden.
Rechts vor Links
Gilt an einer Kreuzung die Regelung „rechts vor links“, so darf der Vorfahrtsberechigte darauf vertrauen, daß der von links kommende Verkehrsteilnehmer das Vorfahrtsrecht des von rechts Kommenden beachtet. Der von rechts Kommende muß also nicht mit einer möglichen Vorfahrtsrechtsverletzung rechnen und seine Fahrweise hierauf einstellen. Selbst eine geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung des Vorfahrtsberechtigten begründet keine Mithaftung. Eine eventuelle geringfügige Mitverursachung des Unfallgeschehens tritt hinter der schwerwiegenden Vorfahrtsrechtsverletzung zurück, so OLG Karlsruhe, 9 U 169/10, Urteil vom 12.02.2012.
An Kreuzungen mit „halber Vorfahrt“, also „rechts vor links“, gilt somit grundsätzlich, „wenn es links knallt, zahlt die Versicherung.“
Das gilt jedoch nicht, wenn es auf einem Parkplatz zu einer Kollision von zwei Fahrzeugen kommt. Denn auf Parkplätzen, auf denen nicht ausdrücklich auf die Regelungen der StVO hingewiesen wird, soll nach einer jüngeren Entscheidung des Landgerichts Detmold, 10 S 1/12, das Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme vorrangig sein.